Lizenzordnung vom 27. November 2004
Das Internationale Jugendprogramm e.V.
Textnummer: 227505
Erstellt am 2004/07/07, zuletzt geändert am 2008/09/02
Die Lizenzordnung ist die auf den Vorgaben des Programmhandbuchs beruhende Regelwerk zum Lizenzsystem. Es wird vom Programmrat herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
Die Lizenzordnung ist die auf den Vorgaben des Programmhandbuchs beruhende Regelwerk zum Lizenzsystem. Es wird vom Programmrat herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
1. Zweck und Begriffe
1.1 Die Lizenzordnung regelt die Erteilung, Kontrolle und Rücknahme von Lizenzen des Programmherausgebers an Einrichtungen und Organisationen, die das Internationale Jugendprogramm in Deutschland in ihrer Arbeit mit jungen Leuten einsetzen wollen.
1.2 Lizenznehmer im Sinne dieser Ordnung heißen Programmanbieter. Deren örtliche Gliederungen bzw. Gruppen, die das Programm einsetzen, heißen Anbieterstellen, die Anmeldung von Anbieterstellen heißt Registrierung.
2. Grundsätze
2.1 Die Programmgrundsätze, die Arbeitsteilung zwischen Programmherausgeber und Programmanbieter im Rahmen des Lizenzsystems, die Funktion von Sammellizenzen und Anbieterstellen sowie die Aufgaben der Programmanbieter sind im Programmhandbuch beschrieben.
2.2 Der Programmherausgeber ist zuständig für
>1. Vergabe, regelmäßige Überprüfung und Rücknahme der Lizenzen; <br>2. Herausgabe und Vertrieb von Begleitheft sowie von Abzeichen und Urkunden;
>3. Herausgabe und Vertrieb von Arbeitshilfen, insbesondere Programmhandbuch und Jugendprogramm-Magazin; <br>4. Inhalt und Durchführung der Aus- und Weiterbildung in Bezug auf das Internationale Jugendprogramm der Programmanbieter, insbesondere Programmlehrgang und Arbeitstagung für Programmanbieter;
>5. Angebote für Programmanbieter zur Qualitätssicherung wie Bundes- und Landestreffen, Modellprojekte sowie Preise und Wettbewerbe.<p>
2.3 Der Programmanbieter führt die praktische Arbeit mit dem Internationalen Jugendprogramm nach den Vorgaben dieser Ordnung eigenständig und eigenverantwortlich durch.
3. Voraussetzungen, Vertretung, Zusammenarbeit
3.1 Programmanbieter können Einrichtungen und Organisationen werden, zu deren Auftrag die Arbeit mit jungen Leuten zwischen 14 und 25 gehört und die für Arbeit mit dem Internationalen Jugendprogramm geeignet und qualifiziert sind.
3.2 Die Lizenzvereinbarung wird zwischen dem Bundeskoordinator und dem gesetzlichen Vertreter des Programmanbieters geschlossen. Berufungsinstanz ist der Programmrat.
3.3 Die tägliche Zusammenarbeit erfolgt zwischen Koordinationsbüro und Programmleiter, der Bezug von Materialien über den AwardShop.
4. Sammellizenz und Anbieterstellen
4.1 Einrichtungen und Organisationen, bei denen einzelne Gruppen, Stellen oder Untergliederungen die Programmarbeit durchführen, benötigen eine Sammellizenz.
4.2 Die einzelnen Anbieterstellen werden durch den Programmleiter beim Koordinationsbüro angemeldet.
5. Lizenzverfahren
5.1 Die Lizenz als Programmanbieter und die Registrierung einer Anbieterstelle sind mit den entsprechenden Formularen schriftlich zu beantragen.
5.2 Mit dem Antrag kann eine kostenpflichtige Lizenz- bzw. Registrierungsurkunde angefordert werden.
5.3 Der Antragssteller wird vom Koordinationsbüro über die Genehmigung oder Ablehnung des Lizenzantrags bzw. der Registrierung schriftlich informiert.
5.4 Die Lizenz bzw. Registrierung gilt zunächst probeweise für ein Jahr. Sie erlischt automatisch, wenn innerhalb dieser Zeit nicht mindestens ein Mitglied des Leitungsteams (vgl. § 5 Abs. 1, Satz 1) am Programmlehrgang des Koordinationsbüros teilgenommen hat.
5.5 Nach der Probezeit wird die Lizenz bzw. die Registrierung alle drei Jahre überprüft.
5.6 Die Lizenzvereinbarung bzw. die Registrierung kann von jeder Seite jederzeit schriftlich zum Jahresende beendet werden.
6. Lizenzbedingungen
6.1 Allgemeine Lizenzbedingungen sind:
1. Vorbereitung und Koordination der Programmarbeit durch ein Team mit einem verantwortlichen Leiter (Programmleiter) und Stellverteter;
>2. Aufnahme der Programmarbeit in das pädagogische Profil der Einrichtung; <br>3. Organisatorische und finanzielle Unterstützung der Programmarbeit durch die Einrichtung;
>4. Gewährleistung des Versicherungsschutzes für Helfer und Teilnehmer; <br>5. Programmarbeit gemäß der insbesondere im Programmhandbuch beschriebenen Grundsätze, Standards und Abläufe sowie in Zusammenarbeit mit dem Koordinationsbüro;
>6. Teilnahme der Verantwortlichen am Programmlehrgang des Koordinationsbüros; <br>7. Mindestens halbjährliches Feedback zur Programmarbeit an das Koordinationsbüro, insbesondere sofortige Meldung von Änderungen von Anbieterdaten und Abgabe des Jahresberichts bis zum 15. Januar.
>8. Einhaltung der z.B. durch Bezug von Materialien beim AwardShop oder Lehrgangsbesuche entstandenen finanziellen Verpflichtungen, insbesondere fristgerechte Entrichtung der jährlichen Lizenzgebühr. <p>
6.2 Anbieter mit Sammellizenz sorgen außerdem für
>9. die Registrierung ihrer Stellen beim Koordinationsbüro; <br>10. die Einhaltung der Bedingungen 1 bis 8 bei ihren Stellen.
>In Bezug auf den Jahresbericht ist dabei darauf zu achten, dass die Berichte der Anbieterstellen beim Programmleiter so frühzeitig vorliegen, dass der Sammelbericht rechtzeitig erstellt werden kann.<p>
7. Gold-Anbieter, Gold-Gutachter
7.1 Zusätzlich qualifizierte Programmanbieter oder Anbieterstellen, die mit Teilnehmer auf der Goldstufe arbeiten, heißen Gold-Anbieter.
7.2 Voraussetzungen für die Registrierung als Gold-Anbieter durch das Koordinationsbüro sind:
>1. Teilnahme der Verantwortlichen am Aufbaulehrgang des Koordinationsbüros;<br>2. Einhaltung der Sonderregeln für diese Programmstufe insbesondere im Programmteil Expeditionen.
7.3 Die Registrierung als Gold-Anbieter erfolgt im Rahmen des Jahresberichts.
7.4 Für die Gutachter auf der Goldstufe gilt:
>1. Dienst: Ausbildung und Gutachten nicht von derselben Person;<br>2. Expeditionen: nur durch vom Koordinationsbüro berufenen „Gutachter in Wildnisgebieten“, der unabhängig von der Anbieterstelle sein muss;
>3. Talente und Fitness: Gutachten durch unabhängige Person. <p>
8. Lizenzgebühr
8.1 Die lizenzierten Programmanbieter entrichten eine jährliche Lizenzgebühr.
8.2 Die Lizenzgebühr ist grundsätzlich bis spätestens 1. April des Jahres für das laufende Geschäftsjahr einzuzahlen. Während des laufenden Geschäftsjahres lizenzierte Programmanbieter entrichten die Lizenzgebühr mit dem Lizenzantrag.
8.3 Die Lizenzgebühr beträgt für Anbieter mit Einzellizenz 75,00 Euro. Für Anbiete mit Sammellizenz setzt sich die Lizenzgebühr aus einem Grundbetrag von 50,00 Euro plus 25,00 Euro für jede registrierte Anbieterstelle zusammen.
9. Lokale und regionale Kooperation
Sind lokal oder regional mehrere Programmanbieter oder Anbieterstellen vorhanden, so bietet es sich an, dass diese ihre Arbeit koordinieren und so nicht nur ein Forum für den Erfahrungsaustausch schaffen, sondern Synergien freisetzen und vorhandene Mittel gemeinsam nutzen.
10. Information, Kommunikation, Feedback und Teilnehmerverwaltung
10.1 „Ressource Nr. 1“ für Information ist das Internetportal des Koordinationsbüros. Auf der Website des Programmanbieters wird ein entsprechender Link eingerichtet.
10.2 Grundmedium für die Kommunikation ist das Internet. Der Schriftverkehr erfolgt per E-Mail.
10.3 Folgendes Feedback wird mindestens erwartet:
>1. Belegexemplare aller selbst erstellten Materialien zum Programm;<br>2. Mitteilung der URL eigener Internetseiten zum Programm.
>3. Kopien der Zeitungsartikel, die zur eigenen Programmarbeit erschienen sind;<br>4. jährlich mindestens ein Praxisbericht zur Veröffentlichung in NETZWERK ONLINE.
10.4 Für die Verwaltung der Teilnehmer ist die Internet-Datenbank des Koordinationsbüros („Elektronisches Begleitheft“) zu verwenden.
11. Begleithefte, Abzeichen und Urkunden
Es sind ausschließlich die beim AwardShop erhältlichen Begleithefte, Abzeichen und Urkunden des Koordinationsbüros zu verwenden.
12. Logo und Bezeichnungen
12.1 Das Jugendprogramm-Logo („Global Bird“) darf von Programmanbietern in Verbindung mit der Jugendprogrammarbeit verwendet, aber nicht verändert werden.
12.2 Die Sprachregelungen des Handbuchs zur Bezeichnung des Programms und der Programmteile ist einzuhalten. Englische Bezeichnungen wie „Award“ oder Abkürzungen wie „IJP“ sind zu vermeiden.
13. Wechselseitige Verwendung von Fotos und Texten
Koordinationsbüro und Programmanbieter dürfen jederzeit mit Quellenhinweis Veröffentlichungen der anderen Seite zum Internationalen Jugendprogramm in eigene Publikationen übernehmen.
14. Programmteil Expeditionen
14.1 Als Ausbilder, Aufsichtspersonen und Gutachter im Programmteil Expeditionen dürfen nur hinreichend qualifizierte und erfahrene Personen eingesetzt werden. Der Besuch des Expeditionslehrgangs des Koordinationsbüros wird empfohlen.
14.2 Grundlage für die Ausbildung der Programmteilnehmer sind die Stoffpläne für die einzelnen Programmstufen (vgl. Programmhandbuch) sowie die Ausführungen dazu im Expeditionsführer.
14.3 Für Expeditionen auf dem Wasser sind die im Expeditionsführer bzw. Expedition Guide genannten zusätzlichen Qualifikationen von Teilnehmern und Helfern in Bezug auf Fortbewegungsart und Bootstyp bzw. entsprechendes praktisches und theoretisches Können vorgeschrieben.
14.4 Expeditionen im Ausland sind dem Koordinationsbüro mit dem entsprechenden internationalen Formular (vgl. Anlage) spätestens drei Monate vor Beginn zu melden.
14.5 Expeditionen auf der Goldstufe dürfen nur in den dafür vom Koordinationsbüro festgelegten Gebieten durchgeführt werden. Sie sind mit dem entsprechenden internationalen Formular („Green Form“) spätestens drei Monate vor Beginn anzumelden.
14.6 Als Aufsichtspersonen und Gutachter von Gold-Expeditionen kommen nur vom Koordinationsbüro oder einem anderen Nationalbüro ausgebildete und anerkannte Personen zum Einsatz, die mindestens 21 Jahre alt sind.
15. Aktivitätenmeldung, Bestätigung von Abschlüssen, Gold-Verleihfeier
15.1 Während der Probezeit und auf der Goldstufe sind
>1. die von den einzelnen Teilnehmern vorgesehenen Aktivitäten dem Koordinationsbüro mitzuteilen; <br>2. Programmabschlüsse durch Vorlage der Begleithefte vom Koordinationsbüro zu bestätigen.
15.2 Die Verleihung von Abzeichen und Urkunden auf der Goldstufe erfolgt auf der Gold-Verleihfeier des Koordinationsbüros.
16. Beschlussfassung
Die Lizenzordnung wurde am 6. April 2003 eingeführt und zuletzt am 27. November 2004 geändert.



