Pflichten von Programmanbietern
Das Internationale Jugendprogramm in Deutschland e.V.
Textnummer: 601013
Erstellt am 2006/10/28, zuletzt geändert am 2008/09/02
Die folgende Darstellung der Pflichten der Programmanbieter („Lizenzordnung“) ist die Grundlage des Lizenzvertrags. Die Grundelemente ihrer Umsetzung werden in den Arbeitsplänen („Konzeptionen“) des Programmanbieters und seiner Anbieterstellen fixiert und ständig fortgeschrieben.
Die folgende Darstellung der Pflichten der Programmanbieter („Lizenzordnung“) ist die Grundlage des Lizenzvertrags. Die Grundelemente ihrer Umsetzung werden in den Arbeitsplänen („Konzeptionen“) des Programmanbieters und seiner Anbieterstellen fixiert und ständig fortgeschrieben.
Allgemeines
Mit der Lizenz als Programmanbieter erhält dieser vom Herausgeber für drei Jahre ausschließlich das Recht, mit den hier aufgeführten Pflichten das Programm mit seinen Anbieterstellen, Helfern und Teilnehmern durchzuführen. Die Verantwortung des Herausgebers für das Internationale Jugendprogramm in Deutschland insgesamt bleibt davon unberührt. Zum dem Pflichtenkatalog gehören deshalb nicht nur Aufgaben, die erfüllt werden müssen (Punkte 1 bis 13), sondern auch Dinge, die zu unterlassen sind, da sie nicht zum Lizenzauftrag gehören und dem Herausgeber vorbehalten bleiben (Punkt 14). „Meldestelle“ in Bezug auf den Herausgeber ist das Koordinationsbüro.
Diese Darstellung bildet zusammen mit Ausführungen zu den einzelnen Punkten im Programmhandbuch*) als Lizenzordnung die Grundlage des Lizenzvertrags. Die Grundelemente der Umsetzung der Einzelpunkte werden in den Arbeitsplänen („Konzeptionen“) des Programmanbieters und seiner Anbieterstellen fixiert und ständig fortgeschrieben. Ohne Auswirkung auf ihre Gesamtverantwortung gegenüber dem Herausgeber können große Programmanbieter im Einvernehmen mit dem Koordinationsbüro Einzelpunkte an ihre Anbieterstellen delegieren. Dies ist in den Arbeitsplänen schriftlich zu fixieren.
Einzelpunkte
Zielsetzung des Programms. Unterstützen der allgemeinen Zielsetzung des Programms, wie diese im Leitbild ausgedrückt ist, mit den dafür erforderlichen Ressourcen.
Programmleitung und Verwaltung. Nominieren einer Programmleitung bestehend aus mindestens dem Programmkoordinator und seinem Stellvertreter. Der Programmkoordinator ist verantwortlich für alle Angelegenheiten, die die Arbeit mit dem Programm durch den Programmanbieter betreffen. Er stellt sicher, dass passende Verwaltungssysteme eingeführt und ihr Funktionieren überwacht werden.
Anbieterstellen. Autorisieren des Einsatzes des Programms auf Grundlage ihrer Arbeitspläne in örtlichen Stellen, die mit Bildung, Erziehung und Wohlergehen junger Menschen zwischen 14 und 25 befasst sind. Sicherstellen, dass eine Programmleitung bestehend aus mindestens dem Programmleiter und seinem Stellvertreter eingerichtet ist, die das Handbuch und Informationen zu den Online-Informationen besitzen, über die Programmarbeit des Programmanbieters auf dem Laufenden gehalten werden und in der Stelle mindestens fünf Erstteilnehmer vorhanden sind.
Start von Programmteilnehmern. Bereitstellen von Systemen für die Anmeldung und Teilnahme junger Menschen einschließlich der Aufzeichnung der Teilnehmerinformationen und der Ausgabe von Begleitheften. Registrieren von Erst- und Gold-Teilnehmern.
Sicherheit und Wohlergehen. Sicherstellen, dass Systeme, die Sicherheit und Wohlergehen von Teilnehmern und Helfern garantieren, eingeführt sind, greifen und den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ein zentraler Teil ist das System für die Zulassung von Mitarbeitern im Leitungsteam, Ausbildern, Aufsichtspersonen und Gutachtern. Dieses muss gewährleisten, dass diese als Person für ihre Aufgaben geeignet sowie hinreichend ausgebildet und erfahren sind.
Standards und Qualität. Sicherstellen, dass die Verpflichtung des Programms gegenüber den Teilnehmern erfüllt wird und Systeme eingerichtet sind, die Standards und Glaubwürdigkeit des Programms sowie Auswertung, Bewertung und Steuerung der Qualität der Programmarbeit durch Programmanbieter und Anbieterstellen gewährleisten. Vorlegen von neuen Tätigkeitsprofilen sowie der Planungen von Expeditionen in Wildnisgebieten bzw. im Ausland zur Genehmigung.
Programmabschlüsse. Falls die Eintragungen in das Begleitheft den Vorgaben entsprechen, Bestätigen (Bronze und Silber) bzw. vorläufiges Bestätigen (Gold) des erfolgreichen Abschlusses und Beantragen der entsprechenden Abzeichen und Urkunden. Aufrechterhalten eines Systems für die Weitergabe von Abzeichen und Urkunden an die Anbieterstellen. Planung und Durchführung von passenden Verleihfeiern (Bronze und Silber).
Verantwortliche und Helfer. Sicherstellen, dass Verantwortliche und Helfer in ihre Aufgaben eingeführt werden, an den vorgeschriebenen Lehrgängen teilnehmen und die für ihre Arbeit die notwendige Unterstützung und Anerkennung erhalten.
Chancengleichheit. Das Programm so einsetzen, dass niemand ausgeschlossen oder benachteiligt wird und die Verpflichtung des Programms zur Chancengleichheit zum Ausdruck kommt.
Versicherung. Sicherstellen, dass der notwendige Versicherungsschutz (z.B. Haftpflicht, Unfall, Veranstaltung, Reise) von Teilnehmern und Helfern im erforderlichen Umfang besteht. Auf Anfrage sind die entsprechenden Policen vorzulegen.
Informationen zur Programmarbeit. Gegenüber dem Trägerverein ist auf Anfrage nachzuweisen, dass geeignete Systeme für die Erledigung der Pflichten eines Programmanbieters eingerichtet sind. Sammeln und Bereithaltung aller wichtigen Informationen zur Programmarbeit einschließlich der Kontaktdaten der Anbieterstellen und Teilnehmer. Sofern vom Trägerverein eingeführt, sind für Verwaltung und Feedback spezielle Formulare bzw. elektronische Systeme zu verwenden. Regelmäßiges und termingerechtes Einholen der Jahresberichte der Anbieterstellen mit allen erforderlichen Unterlagen und pünktliche Vorlage des Sammelberichts. Zusenden von Belegexemplaren aller Publikationen sowie von Presseartikeln. Rechtzeitiges Melden von Expeditionen auf der Goldstufe, in Wildnisgebieten und im Ausland sowie von Veranstaltungen, zu denen Programmteilnehmer anderer Programmanbieter eingeladen sind (mit den jeweiligen Unterlagen). Sofortige Benachrichtigung von jedem ernsthaften Unfall.
Bezeichnungen und Logo. Verwenden der Bezeichnung des Programms und seiner Begriffe sowie des Logos entsprechend der Vorgaben.
Finanzielle Verpflichtungen. Pünktliche Entrichtung des Anbieterbeitrags sowie der Kosten für den Bezug von Materialien oder die Teilnahme an Angeboten des Trägervereins.
Beschränkung auf den Lizenzauftrag. Unterlassen von Tätigkeiten, für die der Trägerverein zuständig ist. Einholen der Genehmigung für solche Tätigkeiten, die zwar über den Lizenzauftrag hinausgehen, aber nicht dem Trägerverein zugeordnet sind. Nicht möglich sind z.B.
>(1) die Koordination der Arbeit anderer Programmanbieter; <br>(2) ein über die Kooperation im Lizenzgebiet hinausgehender Zusammenschluss mit anderen Programmanbietern;
>(3) überörtliche Gemeinschaftspublikationen mit anderen Programmanbietern;<br>(4) nicht von Trägerverein einberufene regionale und überregionale Konferenzen und Treffen von Programmanbietern.Beendigung der Programmarbeit. Die Lizenz als Programmanbieter kann drei Monate nach entsprechender schriftlicher Ankündigung oder unter besonderen Umständen auch sofort beendet werden, wenn
>(1) der Programmanbieter feststellt, dass er einen oder mehrere dieser Punkte oder andere Vorgaben des Trägervereins nicht erfüllen kann;<br>(2) der Trägerverein feststellt, dass der Programmanbieter einen oder mehrere dieser Punkte oder andere Vorgaben des Trägervereins nicht erfüllt;
>(3) der Trägerverein entscheidet, dass eine Fortdauer der Lizenz den Interessen der Programmteilnehmer widerspricht.<br>Falls der Programmanbieter feststellt, dass er einen oder mehrere dieser Punkte bzw. andere Vorgaben nicht erfüllt, hat er den Trägerverein umgehend hiervon in Kenntnis zu setzen und mit diesem geeignete Gegenmaßnahmen zu vereinbaren. Mit der Beendigung der Lizenz dürfen Materialien mit dem Namen und dem Logo des Programms vom Programmanbieter oder dessen Vertretern nicht länger verwendet werden. Dies betrifft grundsätzlich auch Anbieterstellen und Programmtreffs; nur bei Kreis- und Stadtlizenzen können Anbieterstellen, die die Voraussetzungen erfüllen, auf entsprechenden Antrag ohne Unterbrechung als Programmanbieter weiterarbeiten.
*) vgl. spezielle Anleitung



